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Startseite > Schwangerschaft > Ihre Schwangerschaft > Deine Rechte am Arbeitsplatz: Mutterschutzgesetz: So schützt es dich in und nach der Schwangerschaft
Schwangerschaft & Arbeit – das solltest du wissen

Deine Rechte am Arbeitsplatz
 
Mutterschutzgesetz: So schützt es dich in und nach der Schwangerschaft

von Christina Amin, Mareike Lenz

Das Mutterschutzgesetz soll vor allem eines: die Gesundheit von Mutter und Baby in der Zeit der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt so gut wie möglich schützen. Damit das gelingt, hält es einige Vorschriften für den Arbeitsplatz bereit. Welche das sind, wie sie dich betreffen können und was sich mit der neuen Reform alles ändert, erfährst du hier.

schwangere am arbeitsplatz
iStock, GeorgeRudy
Artikelinhalt
Inhalt: 
Wofür gibt es das Mutterschutzgesetz?Für wen gilt es und ab wann tritt es in Kraft?Mutterschutzgesetz: Die Leistungen im ÜberblickWas hat sich durch die Reform des Mutterschutzgesetzes 2017/2018 geändert?Wo erhalte ich weitere Informationen?

Wofür gibt es das Mutterschutzgesetz?

Das primäre Ziel: Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, in der Schwangerschaft und nach der Entbindung, also auch in der Stillzeit, zu schützen und ihre Rechte zu stärken. Sie sollen sich nicht an ihrem Arbeitsplatz benachteiligt fühlen, sondern darin bestärkt werden, ihren Beruf auch in dieser besonderen Phase bestmöglich ausführen zu können. Ihre Gesundheit soll geschützt werden, das beinhaltet unter anderem, sie vor möglicher Überforderung oder auch ganz konkret, sie vor der Einwirkung von Gefahrenstoffen an der Arbeit oder anderer Risiken zu bewahren. Sie sollen weiterhin finanziell abgesichert sein und nicht mit plötzlichen Kündigungen konfrontiert werden. Für all das bedarf es einiger Regelungen, die der Arbeitgeber und die Frauen zu ihrem Schutz und die des Babys beachten müssen.
 

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Für wen gilt es und ab wann tritt es in Kraft?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangere Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Darunter fallen auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende mit Vertrag, Hausangestellte oder Heimarbeiterinnen. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch darauf, genauso wie Frauen, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden oder in der Probezeit. Seit 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen und Praktikantinnen, wenn ihre Ausbildungsstelle Ort und Zeit der Ausbildung verpflichtend vorgibt. Es gilt nicht für Selbstständige, Freiberuflerinnen, Hausfrauen und Adoptivmütter. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen, die ein Baby erwarten, gelten besondere Regeln des Beamtenrechts.

Sobald du deinem Arbeitgeber mitteilst, dass du schwanger bist, gilt für dich das Mutterschutzgesetz. Deshalb: den Chef rechtzeitig informieren! Denn sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin erfahren hat, muss er dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen, die die Einhaltung der im MuSchG vorgesehenen Schutzvorschriften für Schwangere kontrolliert. Darum ist es bei Arbeitsstellen, die Risiken bergen, wichtig, den Vorgesetzten so früh wie möglich zu informieren.
 

Mutterschutzgesetz: Die Leistungen im Überblick

  • Mutterschutz: Die Fristen des Mutterschutzes werden durch das Gesetz festgelegt. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften sind es 12 Wochen nach der Entbindung). Kommt dein Baby vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, so wird der Mutterschutz um die nicht in Anspruch genommene Zeit verlängert. Kommt dein Baby später als erwartet, ändert sich an den Fristen nichts. Willst du vor der Geburt noch unbedingt ein Projekt fertigstellen, darfst du auch noch im Mutterschutz daran arbeiten - aber dein Chef darf es nicht von dir verlangen. Nur wenn du es selbst ausdrücklich wünschst, kannst du weiterarbeiten. Außerdem darfst du diese Entscheidung jederzeit widerrufen. Wenn du dich fit fühlst und nicht so viel versäumen willst: Schule oder Umschulung sind auch im Mutterschutz erlaubt.
  • Kündigungsverbot: Eine Frau, die ein Kind erwartet, darf ab der Mitteilung ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Ausnahmen bilden befristete Verträge. Hier endet das Arbeitsverhältnis so, wie es im Vertrag festgelegt ist, auch wenn eine Schwangerschaft vorliegt. Wenn die Frau erst nach der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt, aber zu dem Zeitpunkt bereits schwanger war, hat sie zwei Wochen Zeit, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sie erhält dann rückwirkend Kündigungsschutz. Dieser Schutz gilt auch in der Probezeit. Möglich sind Kündigungen trotz Mutterschutz leider trotzdem - zum Beispiel bei Insolvenz oder Betriebsschließung. Doch auch hier muss die Aufsichtsbehörde, meist das Gewerbeaufsichtsamt, zustimmen. Das Kündigungsverbot gilt nicht, wenn die Frau erst nach der Mitteilung schwanger wird. Wenn die Mutter nach Geburt ihres Babys in Elternzeit geht, dann verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit. Umgekehrt kann eine Frau in ihrer Schutzfrist ohne Berücksichtigung der normalen Kündigungsfristen freiwillig das Arbeitsverhältnis beenden.
  • Beschäftigungsverbot: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht für die Mutter Beschäftigungsverbot. Selbst wenn du willst, darf dein Arbeitgeber dich in dieser Zeit deines Mutterschutzes nicht beschäftigen. Um für die Gesundheit von Mutter und Kind zu sorgen, besteht außerdem Beschäftigungsverbot im Fall von Akkord-, Fließband-, Mehr- und Nachtarbeit (von 22 bis 6 Uhr). Auch nicht erlaubt sind der Umgang mit giftigen oder radioaktiven Stoffen beziehungsweise mit Krankheitserregern, Heben und Tragen von Lasten, die schwerer als fünf Kilogramm sind, oder monotone Körperhaltungen, die ständig ausgeführt werden müssen (hierzu zählt nicht die Arbeit am Computer!). Ab dem dritten Monat: Arbeit in Beförderungsmitteln wie Bussen, Taxis, weder als Fahrerin noch als Kontrolleurin oder Flugbegleiterin. Zählt eine dieser Tätigkeiten zu den üblichen Aufgaben einer werdenden Mutter, muss ihr der Arbeitgeber während ihrer Schwangerschaft laut Mutterschutzgesetz eine andere Aufgabe zuweisen. Er kann die Schwangere zum Beispiel von der Nacht- in die Tagschicht versetzen, eine Röntgenschwester auf eine Station wechseln lassen oder eine Flugbegleiterin beim Bodenpersonal beschäftigen. Ist all das absolut nicht möglich, so muss er ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Die Bezahlung darf sich dadurch nicht ändern. Auf einige Rechte - beispielsweise die Freistellung von Fließband- oder Nachtarbeit - kann die Schwangere laut Mutterschutzgesetz auch verzichten. Allerdings benötigt sie dafür die Zustimmung ihres Arztes und des Betriebsrates. Anschließend muss der Arbeitgeber dies bei der Aufsichtsbehörde beantragen. In einigen Fällen, bei Flugbegleiterinnen beispielsweise, kommt der Arbeitgeber aber nicht daran vorbei, seiner schwangeren Mitarbeiterin vorübergehend einen neuen Arbeitsplatz anzubieten. Die Beschäftigung muss der Ausbildung der werdenden Mutter und ihrer Stellung in der Firma entsprechen. Das heißt: Die normale Hierarchie sollte gewahrt werden. Findet der Arbeitgeber keinen Ausweichjob, muss er die Schwangere freistellen - und zwar bei vollem Gehalt. Manche Chefs versuchen in einer solchen Situation, ihre Angestellte zu überreden, sich krankschreiben zu lassen. Dann muss der Arbeitgeber nämlich nur sechs Wochen lang das Gehalt zahlen, anschließend springt die Krankenkasse ein. Rechtens ist das nicht - ganz abgesehen davon, dass sich die Frau finanziell schlechter stellt. Denn das Krankengeld beträgt nur 70 Prozent des Durchschnittsgehaltes.
  • Individuelles Beschäftigungsverbot: Es gibt Situationen, in denen die Schwangere zwar gesund ist, aber trotzdem Gefahr für Mutter und Kind besteht, wenn sie weiterarbeitet - selbst wenn die Arbeit nicht gesundheitsgefährdend ist. Das gilt zum Beispiel, wenn einer Köchin während der Schwangerschaft von Essensgerüchen übel wird. Da die Frau gesund ist, kommt keine Krankschreibung, sondern nur das individuelle Beschäftigungsverbot in Frage. Die Köchin kann, solange ihr die Gerüche Probleme machen, zu Hause bleiben, weil sonst Unfallgefahr besteht. Im individuellen Beschäftigungsverbot, das in Paragraph 3 des MuSchG geregelt ist, muss durch ein ausführliches ärztliches Attest genau geklärt sein, warum die Schwangere eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführen kann.
  • Arbeitsplatzgestaltung: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass werdende Mütter am Arbeitsplatz vor Gefahren geschützt sind. Die Aufsichtsbehörde nimmt im Zweifelsfall eine Gefährdungsbeurteilung vor. Außerdem muss gewährleistet sein, dass sich die Schwangere auch während der Arbeitszeit mal ungestört ausruhen und hinlegen kann.
  • Finanzielle Unterstützung: Das MuSchG schreibt ebenso gesetzlich vor, dass bei der erwerbstätigen Mutter finanzielle Nachteile ausgeglichen werden durch sogenannte Mutterschaftsleistungen. Zu diesen zählen das Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss und der Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot. Mehr Information über die einzelnen Regelungen dieser Leistungen bekommst du in unserem Artikel "Mutterschaftsgeld: Was Dir vor und nach der Geburt zusteht". Wenn du direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehst, dann steht dir Elterngeld zu.
  • Urlaubsanspruch und Arbeitszeiten: Dein Anspruch auf Urlaub verfällt nicht, auch wenn du deiner Beschäftigung nicht nachgehen kannst. Generell gilt: Mehr als acht Stunden und dreißig Minuten darf eine Schwangere am Tag nicht arbeiten.
  • Arzttermine: Arztbesuche sollten grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden. Eine Ausnahme bilden die so genannten "terminlich gebundenen Besuche": Etwa, wenn man nüchtern zur Untersuchung erscheinen muss. Vor allem von einer Teilzeitkraft kann der Arbeitgeber erwarten, dass sie ihre Termine nicht in die Arbeitszeit legt. Tut sie das doch, darf er auch während der Schwangerschaft das Gehalt kürzen oder verlangen, dass seine Mitarbeiterin die Zeit nacharbeitet.
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Was hat sich durch die Reform des Mutterschutzgesetzes 2017/2018 geändert?

  • Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12. SSW erleiden, haben nun Anspruch auf einen Kündigungsschutz von vier Monaten.
  • Müttern, die ein behindertes Kind auf die Welt bringen, stehen ab sofort vier weitere Wochen Mutterschutz nach der Entbindung zu, insgesamt also zwölf. Die Behinderung des Kindes muss innerhalb von maximal acht Wochen nach der Entbindung festgestellt werden.
  • Selbstständige Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, haben während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. So sind sie im Falle von finanziellen Einbußen besser geschützt (sogar am Tag der Entbindung!).
  • Schülerinnen und Studentinnen, die ein Kind bekommen, werden nun auch in das Mutterschutzgesetz eingebunden, wenn die Ausbildungsstätte Ort, Zeit und Ablauf der Veranstaltungen verpflichtend vorgibt oder ein obligatorisches Praktikum absolviert werden muss.
  • Auch für Beamtinnen, Richterinnen, Soldatinnen und arbeitnehmerähnliche Beschäftigte gilt das gleiche Mutterschutzniveau wie für andere Beschäftigte.
  • Branchenunabhängig können schwangere Frauen nun entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten möchten. Sie können nun auch bis 22 Uhr arbeiten, sofern aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht. Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt werden. Wird er nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt, gilt er als bewilligt.
  • Ein neuer Ausschuss für den Mutterschutz erstellt Empfehlungen für die Umsetzung der Mutterschutzreglungen in der Praxis.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

  • Weitere Auskünfte zu Mutterschutz und Mutterschaftsgeld erhältst Du als gesetzlich Versicherte bei Deiner Krankenkasse, als privat und Familien-Versicherte beim Bundesversicherungsamt in Bonn.
  • Das Mutterschutzgesetz und einen erläuternden Leitfaden gibt es auf der Seite des Familienministeriums zum Download.
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